§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen Efa - Erkelenzer Frauen Aktion
1.2 Der Sitz des Vereins ist 41812 Erkelenz.
1.3 Der Verein beabsichtigt die Eintragung in das Vereinsregister. Der Name erhält dann den
Zusatz "e.V."
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins
2.1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
Dies soll der Verwirklichung des Verfassungsauftrages im Sinne des Artikel 3 des
Grundgesetzes dienen Der Vereinszweck soll erreicht werden durch die Einrichtung eines
Kultur-, Bildungs- und Informationszentrums von Frauen für Frauen.
2.2 Anliegen des Vereins ist es: a) Anliegen von Frauen und Mädchen Raum und Ohr zu geben
sowie durch Schriftmaterial und entsprechenden Rahmen zu unterstützen b)
Begegnungsstätte für Frauen unterschiedlicher Nationalitäten und Frauenverbände zu bieten
und den Austausch und Zusammenschluss untereinander zu fördern c) als Gemeinschaft
oder durch die Einzelmitglieder Veranstaltungen durchzuführen d) Frauen Beratung, Hilfe
und Unterstützung zu bieten e) regelmäßig einen offenen Betrieb oder durch die einzelnen
Mitglieder im nachfolgenden Sinne eine zweckbestimmte Nutzung sicherzustellen.
2.3 Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden: a) Einrichtung eines offenen
Kommunikationsbereiches für Frauen und Mädchen zur Schaffung von
Begegnungsmöglichkeiten zur Förderung der Integration von deutschen und ausländischen
Frauen und Neubürgerinnen und zur Völkerverständigung b) Organisation von Kursen,
Workshops und Vorträgen im Bildungsbereich (besonders im Bereich Erziehung und
Berufsbildung), z.B. zu Themen wie Sprache, Rhetorik, Computer, Handwerk, Familie,
Gesundheit, Finanzen c) bedarfsorientierte Beratung, Information und Unterstützung in
sozialen Bereichen wie z.B. Lebensbewältigung, Schule und Beruf, Erziehung, Finanzen d)
Organisation von Kursen, Workshops und Aktionen zur Förderung der Begegnungen
zwischen deutschen und ausländischen Frauen, zum kulturellen Austausch und zur
Völkerverständigung, z.B. Musik, Tanz, Theater, Kochen e) Förderung von Kunst und
Kultur z.B. durch die Möglichkeit eigene Werke auszustellen, Lesungen durchzuführen,
schauspielerisches und musikalisches Können vorzutragen, zu erwerben und zu erweitern
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist parteipolitisch,
konfessionell und weltanschaulich neutral.
2.5 .berschüsse aus Einnahmen aller Art dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und haben keinen Anspruch auf
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder des Vereins können weibliche Einzelmitglieder, Gruppen und Vereine sein. In
die Mitgliederversammlung (§ 5) sind ausschließlich Frauen zu entsenden.
3.2 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu
richtender Aufnahmeantrag, in dem sich die Antragstellerin (Einzelperson, Gruppe, Verein)
zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.
3.3 Da der Verein parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral ist, verpflichtet sich
jedes Mitglied zur Loyalität gegenüber anderen Mitgliedern.
3.4 Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Vereins (siehe § 2.) nach besten Kräften zu
fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und den Beitrag
rechtzeitig zum Jahresersten zu entrichten. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand
und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Die Anträge müssen spätestens 8
Tage vor der jeweiligen Mitgliederversammlung der 1. oder der stellvertretenden
Vorsitzenden vorliegen.
3.5 Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Es wird ein Mitgliedsbeitrag in Form eines Jahresbeitrages erhoben. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung.
Einzelmitglieder, die zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, sind von der Beitragszahlung befreit.
Die Mitglieder, die für den Verein in besonderem Maße ehrenamtlich tätig werden,
können auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Hierüber entscheidet im
Einzelfall der Vorstand.
Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung bei Bedarf einen Vorschlag
zur Beitragsanpassung vorzulegen.
3.6 Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins, schriftliche Austrittserklärung,
Ausschließung oder Tod eines Mitgliedes. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch
schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins mit Wirkung zum 31.12 des jeweiligen
Kalenderjahres erklären. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn das Mitglied in
grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss wird in der
Mitgliederversammlung diskutiert. Es entscheidet der Vorstand.
3.7 Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das
Vermögen des Vereins. Eine Rückgew.hr von Beiträgen, Sachleistungen oder
Spenden ist ausgeschlossen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen der Stadt Erkelenz zu mit der Auflage, das Vermögen möglichst
nach Anweisung der städtischen Gleichstellungsbeauftragten unmittelbar und
ausschließlich frauenspezifischen, gemeinnützigen Zwecken (vorrangig besonders
bedürftigen Einrichtungen im Sinne der Vereinssatzung, z.B. Frauenhaus) zuzufuhren.
§ 4 Vorstand
4.1 Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt. Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die 1.
Vorsitzende. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Über die
Vorstandssitzungen muss ein Protokoll geführt werden.
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
4.2 Der Vorstand besteht aus
a) der 1. Vorsitzenden
b) der 2. Vorsitzenden
c) der Kassiererin
d) der stellvertretenden Kassiererin
e) der Schriftführerin
4.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung
für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt bis ein
neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Dies gilt
auch bei Niederlegung der Vorstandseigenschaft. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzfrau bis
zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
4.4 Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise eingehen, dass die
Haftung der Mitglieder auf das Vermögen der Vereinsgemeinschaft beschränkt ist.
Demgemäß soll in allen im Namen des Vereins abzuschließenden oder sonstigen
abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die
Mitglieder des Vereins für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem
Vermögen der Vereinsgemeinschaft haften.
§ 5 Mitgliederversammlung
5.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand
einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können zusätzlich auf Wunsch
des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder
unter Angabe des Zwecks und der Gründe einberufen werden.
5.2 Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin. Sie
muss die Tagesordnung beinhalten.
5.3 Die dem Verein beigetretenen Einzelmitglieder verfügen über eine Stimme, ebenso jede(r)
angeschlossene Gruppe/Verein. Sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen,
erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden.
5.4 Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) Die Festsetzung des
Mitgliedsbeitrages b) Die Wahl des Vorstandes c) Die Wahl der Kassenprüferinnen.
Letztere sind jährlich neu zu wählen. Die Kassenprüferinnen haben das Recht, die
Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten
Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. d)
Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des
Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
5.5 Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der 1.Vorstandsvorsitzenden oder einer
anderen von ihr zu bestimmenden Person.
5.6 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, die von der
Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterschreiben ist.
§ 6 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 3/4der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 7 Haftung
Der Vorstand soll eine Haftpflichtversicherung abschließen.
§ 8 Auflösung
Der Verein kann nur durch Beschluss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung des Auflösungsantrages an
alle stimmberechtigten Mitglieder. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorstand oder drei Mitglieder zu
Liquidatorinnen bestellt. Es gilt § 3 Ziffer 7 dieser Satzung.
Erkelenz, den 06.01.2002
Die Gründungsmitglieder