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§1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
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1.1 Der Verein führt den Namen Efa - Erkelenzer Frauen Aktion
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1.2 Der Sitz des Vereins ist 41812 Erkelenz.
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1.3 Der Verein beabsichtigt die Eintragung in das Vereinsregister. Der Name erhält dann den
Zusatz "e.V."
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1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Aufgaben und Zweck des Vereins
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2.1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Dies soll der Verwirklichung des Verfassungsauftrages im Sinne des Artikel 3 des Grundgesetzes dienen Der Vereinszweck soll erreicht werden durch die Einrichtung eines Kultur-, Bildungs- und Informationszentrums von Frauen für Frauen.
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2.2 Anliegen des Vereins ist es: a) Anliegen von Frauen und Mädchen Raum und Ohr zu geben sowie durch Schriftmaterial und entsprechenden Rahmen zu unterstützen b) Begegnungsstätte für Frauen unterschiedlicher Nationalitäten und Frauenverbände zu bieten und den Austausch und Zusammenschluss untereinander zu fördern c) als Gemeinschaft oder durch die Einzelmitglieder Veranstaltungen durchzuführen d) Frauen Beratung, Hilfe und Unterstützung zu bieten e) regelmäßig einen offenen Betrieb oder durch die einzelnen Mitglieder im nachfolgenden Sinne eine zweckbestimmte Nutzung sicherzustellen.
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2.3 Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden: a) Einrichtung eines offenen Kommunikationsbereiches für Frauen und Mädchen zur Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten zur Förderung der Integration von deutschen und ausländischen Frauen und Neubürgerinnen und zur Völkerverständigung b) Organisation von Kursen, Workshops und Vorträgen im Bildungsbereich (besonders im Bereich Erziehung und Berufsbildung), z.B. zu Themen wie Sprache, Rhetorik, Computer, Handwerk, Familie, Gesundheit, Finanzen c) bedarfsorientierte Beratung, Information und Unterstützung in sozialen Bereichen wie z.B. Lebensbewältigung, Schule und Beruf, Erziehung, Finanzen d) Organisation von Kursen, Workshops und Aktionen zur Förderung der Begegnungen zwischen deutschen und ausländischen Frauen, zum kulturellen Austausch und zur Völkerverständigung, z.B. Musik, Tanz, Theater, Kochen e) Förderung von Kunst und Kultur z.B. durch die Möglichkeit eigene Werke auszustellen, Lesungen durchzuführen, schauspielerisches und musikalisches Können vorzutragen, zu erwerben und zu erweitern
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2.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
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2.5 Überschüsse aus Einnahmen aller Art dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und haben keinen Anspruch auf Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder des Vereins können weibliche Einzelmitglieder, Gruppen und Vereine sein. In die Mitgliederversammlung (§ 5) sind ausschließlich Frauen zu entsenden.
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3.2 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich die Antragstellerin (Einzelperson, Gruppe, Verein) zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.
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3.3 Da der Verein parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral ist, verpflichtet sich jedes Mitglied zur Loyalität gegenüber anderen Mitgliedern.
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3.4 Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Vereins (siehe § 2.) nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zum Jahresersten zu entrichten. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Die Anträge müssen spätestens 8 Tage vor der jeweiligen Mitgliederversammlung der 1. oder der stellvertretenden Vorsitzenden vorliegen.
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3.5 Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Es wird ein Mitgliedsbeitrag in Form eines Jahresbeitrages erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung.
Einzelmitglieder, die zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Beitragszahlung befreit.
Die Mitglieder, die für den Verein in besonderem Maße ehrenamtlich tätig werden, können auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Hierüber entscheidet im Einzelfall der Vorstand.
Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung bei Bedarf einen Vorschlag zur Beitragsanpassung vorzulegen. -
3.6 Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins, schriftliche Austrittserklärung, Ausschließung oder Tod eines Mitgliedes. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins mit Wirkung zum 31.12 des jeweiligen Kalenderjahres erklären. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss wird in der Mitgliederversammlung diskutiert. Es entscheidet der Vorstand.
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3.7 Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sachleistungen oder Spenden ist ausgeschlossen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Erkelenz zu mit der Auflage, das Vermögen möglichst nach Anweisung der städtischen Gleichstellungsbeauftragten unmittelbar und ausschließlich frauenspezifischen, gemeinnützigen Zwecken (vorrangig besonders bedürftigen Einrichtungen im Sinne der Vereinssatzung, z.B. Frauenhaus) zuzufuhren.
§4 Vorstand
4.1 Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt. Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die 1. Vorsitzende. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Über die Vorstandssitzungen muss ein Protokoll geführt werden.
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
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4.2 Der Vorstand besteht aus a) der 1. Vorsitzenden
b) der 2. Vorsitzendenc) der Kassiererin
d) der stellvertretenden Kassiererin e) der Schriftführerin -
4.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Dies gilt auch bei Niederlegung der Vorstandseigenschaft. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzfrau bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
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4.4 Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise eingehen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vermögen der Vereinsgemeinschaft beschränkt ist. Demgemäß soll in allen im Namen des Vereins abzuschließenden oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Mitglieder des Vereins für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vermögen der Vereinsgemeinschaft haften.
§5 Mitgliederversammlung
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5.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können zusätzlich auf Wunsch des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe einberufen werden.
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5.2 Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin. Sie muss die Tagesordnung beinhalten.
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5.3 Die dem Verein beigetretenen Einzelmitglieder verfügen über eine Stimme, ebenso jede(r) angeschlossene Gruppe/Verein. Sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
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5.4 Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages b) Die Wahl des Vorstandes c) Die Wahl der Kassenprüferinnen.
Letztere sind jährlich neu zu wählen. Die Kassenprüferinnen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. d)
Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
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5.5 Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der 1.Vorstandsvorsitzenden oder einer anderen von ihr zu bestimmenden Person.
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5.6 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, die von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterschreiben ist.
§6 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 3/4der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 7 Haftung
Der Vorstand soll eine Haftpflichtversicherung abschließen.
§ 8 Auflösung
Der Verein kann nur durch Beschluss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung des Auflösungsantrages an alle stimmberechtigten Mitglieder. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorstand oder drei Mitglieder zu Liquidatorinnen bestellt. Es gilt § 3 Ziffer 7 dieser Satzung.
Erkelenz, den 06.01.2002 Die Gründungsmitglieder